Regulierung — TPD2 und TabakerzG

Dampfzigaretten und Liquids sind in Deutschland streng reguliert. Die rechtliche Grundlage liefert die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2) und das nationale Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Die wichtigsten Vorgaben.

Die Grundlage: TPD2

Die Richtlinie 2014/40/EU — bekannt als Tobacco Products Directive 2 oder TPD2 — wurde am 3. April 2014 verabschiedet und musste bis 20. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie regelt Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) vom 4. April 2016 und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Eine elektronische Zigarette ist nach § 2 Nr. 2a TabakerzG definiert als "ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder ein Bestandteil dieses Erzeugnisses".

Die Kernvorgaben

VorgabeWertQuelle
Max. Nikotinkonzentration20 mg/ml§ 13 TabakerzV
Max. Behältervolumen Liquid (mit Nikotin)10 ml§ 13 TabakerzV
Max. Tankvolumen Geraät (mit Nikotin)2 ml§ 13 TabakerzV
Kindergesicherter Verschlussverpflichtend§ 13 TabakerzV
Bruchsicheres Materialverpflichtend§ 13 TabakerzV
Nikotinabgabe pro Zuggleichmäßig§ 13 TabakerzV

Notifizierungspflicht

Hersteller und Importeure müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) spaetestens sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen melden. Die Notifizierung umfasst:

Die Bewertung erfolgt über das EU-Common-Entry-Gate (EU-CEG).

Verpackung und Beipackzettel

Verpackungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten:

Werbeverbot

Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist nach § 19 TabakerzG sehr weit eingeschränkt:

Beratung am Verkaufsort ist erlaubt, ebenso reine Produktinformation in Fachzeitschriften und auf Hersteller-Websites (mit Altersbeschränkung).

Jugendschutz

Nach § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen elektronische Zigaretten und Liquids — mit oder ohne Nikotin — nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden. Der Verkauf im Versandhandel verlangt eine Altersverifikation bei Bestellung und bei Übergabe.

Steuer

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen nikotinhaltige Liquids einer eigenen Tabaksteuer (TabStG). Die Steuer beträgt:

Das wird auf die Endkundenpreise umgelegt — ein 10-ml-Liquid wird also ab 2026 mit 3,20 Euro Tabaksteuer belegt, zusätzlich zur Umsatzsteuer.

Disposables und Aromenverbote

Auf EU-Ebene wird die Revision der TPD2 (TPD3) verhandelt. Im Gespräch sind: ein Verkaufsverbot von Einweg-Dampfzigaretten (Frankreich hat es 2025 eingeführt), ein Aromenverbot ähnlich wie bei Tabakzigaretten ab Mai 2020 (nur Tabakaroma erlaubt) und eine stärkere Einbindung in das EU-CEG-System. Die deutsche Umsetzung steht zum Stand dieser Seite noch aus.

Häufige Fragen

Warum gibt es nur 10-ml-Liquid-Flaschen?

Die TPD2 (Art. 20) und das deutsche TabakerzG (§ 13 TabakerzV) schreiben für nikotinhaltige Liquids ein Maximalvolumen von 10 ml pro Nachfüllbehälter vor. Die Begründung ist der Vergiftungsschutz, insbesondere für Kinder.

Darf ich Liquids aus dem Ausland einführen?

Für den privaten Versandhandel von Liquids aus EU-Ländern gelten Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Außerhalb des Eigenbedarfs ist die Einfuhr von Liquids ohne deutsche Notifizierung und ohne korrekte Steuerabwicklung problematisch und kann beschlagnahmt werden.