Regulierung — TPD2 und TabakerzG
Dampfzigaretten und Liquids sind in Deutschland streng reguliert. Die rechtliche Grundlage liefert die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2) und das nationale Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Die wichtigsten Vorgaben.
Die Grundlage: TPD2
Die Richtlinie 2014/40/EU — bekannt als Tobacco Products Directive 2 oder TPD2 — wurde am 3. April 2014 verabschiedet und musste bis 20. Mai 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie regelt Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) vom 4. April 2016 und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Eine elektronische Zigarette ist nach § 2 Nr. 2a TabakerzG definiert als "ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder ein Bestandteil dieses Erzeugnisses".
Die Kernvorgaben
| Vorgabe | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Max. Nikotinkonzentration | 20 mg/ml | § 13 TabakerzV |
| Max. Behältervolumen Liquid (mit Nikotin) | 10 ml | § 13 TabakerzV |
| Max. Tankvolumen Geraät (mit Nikotin) | 2 ml | § 13 TabakerzV |
| Kindergesicherter Verschluss | verpflichtend | § 13 TabakerzV |
| Bruchsicheres Material | verpflichtend | § 13 TabakerzV |
| Nikotinabgabe pro Zug | gleichmäßig | § 13 TabakerzV |
Notifizierungspflicht
Hersteller und Importeure müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) spaetestens sechs Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen melden. Die Notifizierung umfasst:
- Liste aller Inhaltsstoffe und Mengen
- Toxikologische Daten der Inhaltsstoffe vor und nach Erhitzen
- Angaben zu Nikotinabgabe und Dosis
- Beschreibung des Produktions- und Verpackungsprozesses
- Erklärung der Verantwortlichkeit für Produktqualität und -sicherheit
Die Bewertung erfolgt über das EU-Common-Entry-Gate (EU-CEG).
Verpackung und Beipackzettel
Verpackungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten:
- Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge nach Masse
- Nikotingehalt und abgegebene Menge pro Dosis
- Chargennummer
- Empfehlung, Produkt von Kindern fernzuhalten
- Gesundheitswarnung in deutscher Sprache: "Dieses Produkt enthält Nikotin. Nikotin ist ein stark süchtig machender Stoff." — mindestens 30 % der Verpackungsfläche
- Beipackzettel mit Anwendungshinweisen, Kontraindikationen, Nebenwirkungen, Erste-Hilfe-Hinweisen und Lagerhinweisen
Werbeverbot
Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist nach § 19 TabakerzG sehr weit eingeschränkt:
- Verboten in Presse, Rundfunk, Internet (außer reine Fachpresse)
- Verboten ist Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten mit grenzüberschreitender Wirkung
- Verboten ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen (Heilversprechen, Aussagen zur Rauchentwöhnung)
- Außenwerbung (Plakate, Litfaßsäulen) ist seit Januar 2024 vollständig verboten
- Kinoreklame ist verboten (außer bei Filmen für ab 18 Jahren)
Beratung am Verkaufsort ist erlaubt, ebenso reine Produktinformation in Fachzeitschriften und auf Hersteller-Websites (mit Altersbeschränkung).
Jugendschutz
Nach § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen elektronische Zigaretten und Liquids — mit oder ohne Nikotin — nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder abgegeben werden. Der Verkauf im Versandhandel verlangt eine Altersverifikation bei Bestellung und bei Übergabe.
Steuer
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen nikotinhaltige Liquids einer eigenen Tabaksteuer (TabStG). Die Steuer beträgt:
- 2022/2023: 16 Cent pro ml
- 2024: 20 Cent pro ml
- 2025: 26 Cent pro ml
- ab 2026: 32 Cent pro ml
Das wird auf die Endkundenpreise umgelegt — ein 10-ml-Liquid wird also ab 2026 mit 3,20 Euro Tabaksteuer belegt, zusätzlich zur Umsatzsteuer.
Disposables und Aromenverbote
Auf EU-Ebene wird die Revision der TPD2 (TPD3) verhandelt. Im Gespräch sind: ein Verkaufsverbot von Einweg-Dampfzigaretten (Frankreich hat es 2025 eingeführt), ein Aromenverbot ähnlich wie bei Tabakzigaretten ab Mai 2020 (nur Tabakaroma erlaubt) und eine stärkere Einbindung in das EU-CEG-System. Die deutsche Umsetzung steht zum Stand dieser Seite noch aus.
Häufige Fragen
- Warum gibt es nur 10-ml-Liquid-Flaschen?
Die TPD2 (Art. 20) und das deutsche TabakerzG (§ 13 TabakerzV) schreiben für nikotinhaltige Liquids ein Maximalvolumen von 10 ml pro Nachfüllbehälter vor. Die Begründung ist der Vergiftungsschutz, insbesondere für Kinder.
- Darf ich Liquids aus dem Ausland einführen?
Für den privaten Versandhandel von Liquids aus EU-Ländern gelten Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Außerhalb des Eigenbedarfs ist die Einfuhr von Liquids ohne deutsche Notifizierung und ohne korrekte Steuerabwicklung problematisch und kann beschlagnahmt werden.